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Eltern ohne Trauschein

Partnerschaften ohne Trauschein sind längst normal. Trotzdem sollten unverheiratete Eltern einige rechtliche Dinge frühzeitig klären – am besten schon vor der Geburt.

Mein Mann wollte nie heiraten. Das war von Anfang an klar – und lange kein Problem. Erst als ich hochschwanger war und wir über den Nachnamen unseres Babys sprachen, änderte sich etwas. Für mich stand fest: Sind wir nicht verheiratet, bekommt unser Kind meinen Nachnamen. Der Grund war pragmatisch. In unserem Freundeskreis trägt ein Kind den Nachnamen des Vaters, die Mutter muss bei Arztbesuchen oder auf Reisen immer wieder ihren Ausweis zeigen. Das wollte ich vermeiden. Am Ende brachte diese Diskussion meinen Mann zum Umdenken. Doch wie genau ist die Rechtslage für (werdende) Eltern ohne Trauschein?

Kein Unterschied zu verheirateten Eltern

In vielen Bereichen sind unverheiratete Eltern verheirateten Paaren gleichgestellt.

1. Elterngeld und Elternzeit
Beim Elterngeld gibt es keinerlei Unterschiede: Der Elternteil, der das Kind betreut, kann Elterngeld beziehen – auch unverheiratete Väter, sofern sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und ihre Vaterschaft anerkannt ist.
Auch beim Anspruch auf Elternzeit sind alle Eltern gleichgestellt. Jeder Elternteil kann bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen, unabhängig vom Familienstand.

2. Freibeträge und Kinderbetreuungskosten
Steuerlich profitieren unverheiratete Eltern ebenso vom Kinderfreibetrag, der beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zusteht. Auch Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden.

3. Krankenversicherung
In der Krankenversicherung haben unverheiratete Paare sogar einen Vorteil: Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat krankenversichert, kann das Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Diese Wahlfreiheit besteht bei verheirateten Paaren in dieser Form nicht – ein Pluspunkt, der für viele Familien auch finanziell relevant ist.

 

Diese Unterschiede sollten Eltern kennen

Es gibt jedoch auch Unterschiede, die unverheiratete Paare kennen sollten.

1. Vaterschaft anerkennen – eine wichtige Formalität
Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, gilt der Vater rechtlich nicht automatisch als solcher. Die Vaterschaft muss offiziell anerkannt werden. Das ist bereits während der Schwangerschaft oder auch nach der Geburt möglich.
Die Anerkennung erfolgt kostenlos beim Jugendamt oder Standesamt, alternativ auch bei einem Notar. Erst mit dieser Anerkennung ist der biologische Vater auch der rechtliche Vater – mit allen Rechten und Pflichten, etwa Unterhaltspflicht, Erbrecht und Anspruch auf Elterngeld.

2. Sorgerecht
Bei unverheirateten Paaren erhält zunächst automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht. Möchten beide Eltern dieses gemeinsam ausüben, müssen sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Erst dann haben beide Elternteile gleiches Mitspracherecht, etwa bei medizinischen Entscheidungen oder beim Nachnamen des Kindes.

3. Reisen
Auch beim Reisen ins Ausland sollten unverheiratete Eltern vorsorgen. Besonders bei unterschiedlichen Nachnamen kann es sinnvoll sein, eine Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten mitzuführen.

4. Erben ohne Trauschein
Kinder unverheirateter Eltern sind voll erbberechtigt. Für die Eltern selbst gilt das jedoch nicht: Stirbt ein Partner, geht der andere ohne Testament leer aus. Es gibt keinen Pflichtteil, kein automatisches Erbrecht und nur geringe Freibeträge bei der Erbschaftssteuer.
Wer sich absichern möchte, sollte ein Testament verfassen. Ein gemeinschaftliches Testament ist für unverheiratete Paare nicht zulässig, möglich ist jedoch ein notarieller Erbvertrag.

5. Rente und Vorsorge
Auch beim Thema Rente und Versorgung gibt es Lücken: Kein Versorgungsausgleich, keine Witwenrente. Diese Risiken lassen sich nur privat absichern, etwa über Lebensversicherungen oder Partnerschaftsverträge.
Seit 2023 gilt ein gesetzliches Notvertretungsrecht bei Krankheit nur für Ehepaare. Unverheiratete sollten deshalb unbedingt Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln.

Olga Diesendorf


Beitragsbild: BGStock72 – adobe.stock.com

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